Differenziert wird zwischen „öffentlichen Spielplätzen“ sowie „privaten Spielplätzen“.
Als öffentliche Spielplätze werden all jene Kinderspielplätze angesehen, die von den Kommunen frei zugänglich allen Kindern zur Verfügung gestellt werden.
Doch nicht nur das:
Ein Schild mit der Aufschrift, "Privater Kinderspielplatz, Eltern haften für Ihre Kinder, der Betreiber" oder ähnlich kreative Schilder entbinden den Betreiber weder von der Haftung, noch von der Fürsorge- oder Aufsichtspflicht.
Die Spielgeräte, welche auf öffentlichen Kinderspielplätzen aufgestellt werden, unterliegen ebenso wie die Spielplätze an sich seit dem Jahre 1998 den Vorschriften der europäischen Norm DIN EN 1176 und 1177.
Diese Normen legen die Vorkehrungen fest,welche beim Bau sowie Betrieb eines Kinderspielplatzes zu berücksichtigen sind, sowie den Inhalt und den Umfang der Verkehrssicherungspflichten, da sie einen Hinweis auf den Stand der anerkannten Regeln der Technik geben.
Dabei ist zu beachten, dass diese Normen zwingend befolgt werden sollten, denn wenn der Betreiber von einem Kinderspielplatz gegen eine oder mehrere der Normen verstößt, so kann er gemäß
§ 823 BGB schadensersatzpflichtig gemacht werden:
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.“
Darüber hinaus kann ein Betreiber eines Kinderspielplatzes auch in Regress genommen werden, wenn er sich zwar an diese Normen gehalten hat, diese aber nicht mehr auf dem neuesten Stand der anerkannten Regeln der Technik sind.
Zu beachten ist, dass nicht alle Neuregelungen explizit in diesen Normen aufgeführt sind, sich aber in Bezug auf Unfallverhütungsvorschriften per se ergeben.
Ist ein Kinderspielplatz fertig erstellt, muss er von einem qualifizierten Sachverständigen abgenommen werden.
Des Weiteren muss ein Betreiber eines Kinderspielplatzes diesen regelmäßig kontrollieren.
Wie häufig diese Regelmäßigkeit in der Praxis gegeben sein muss, ist von der individuellen Besucherzahl auf dem jeweiligen Kinderspielplatz abhängig.
Auch die DIN 18034 muss beachtet werden, welche sich auf die Planung und den Betrieb von Kinderspielplätzen bezieht. Für Spielplätze in Kindergärten und Schulen müssen zudem noch die Regelungen der Gemeinde-Unfall-Versicherung (GUV) beachtet werden, gemäß derer der Betreiber eines Kinderspielplatzes nicht nur für die Errichtung sowie sachgemäße Aufstellung der Spielgeräte verantwortlich ist, sondern auch für deren regelmäßige Instandhaltung und Wartung.
Hier noch 2 Links zu informativen Seiten:
Die sichere Kindertagesstätte Die sichere Schule
Private Kinderspielplätze – das sind all jene, welche nicht von der Kommune oder einer öffentlichen Einrichtung zur Verfügung gestellt werden – unterliegen der schwächeren DIN EN 71.
Auch Spielgeräte für den Privatgebrauch unterliegen dieser Norm. Derartige Geräte (CE Kennzeichnung) sind zwar billiger in der Anschaffung, aber auch weniger stabil und weniger haltbar beziehungsweise belastbar.
Aus diesem Grund eignen sie sich nicht für Kinderspielplätze, welche von einer großen Anzahl Kinder aufgesucht werden (in Schulen, Kindergärten, Wohngebieten etc.), und dürfen somit auch nicht für diese Kinderspielplätze verwendet werden.
Wollen sie mehr wissen?
Zerstörungsfreie Prüfmethode für Holz
Zertifikat (TÜV-Süd) Qualifizierter Spielplatzprüfer gemäß DIN SPEC 79161